Berufsunfähigkeitspension: Voraussetzungen, Verfahren — und die eine Frage, an der alles hängt.
Die Berufsunfähigkeitspension ist die Pension für Angestellte, deren Arbeitsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft unter die gesetzliche Schwelle gesunken ist (§§ 271, 273 ASVG). Ob Sie sie bekommen, entscheidet sich neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor allem an einer medizinischen Beurteilung: Was können Sie noch — und ist das dauerhaft so? Diese Seite erklärt die Regeln nüchtern und mit Quellenangabe, inklusive der Fragen, die am häufigsten gesucht werden: 14 Auszahlungen? Befristet? Entziehbar?
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Alle Preise sind Endpreise. Als Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Die Voraussetzungen — nüchtern erklärt
Vier Bedingungen müssen zusammenkommen (§ 271 Abs. 1 ASVG); die Quellen stehen am Seitenende.
1. Dauerhafte Berufsunfähigkeit
Die Berufsunfähigkeit muss auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegen (§ 271 Abs. 1 Z 1 ASVG). Als berufsunfähig gilt, wessen Arbeitsfähigkeit unter die Hälfte derjenigen einer gesunden Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist — vorausgesetzt, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag wurde in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne des § 255 Abs. 1 ausgeübt; bei kurzen Versicherungskarrieren gelten erleichterte Regeln (§ 273 Abs. 1 iVm § 255 Abs. 2 ASVG). Trifft das nicht zu, gilt der Auffangmaßstab: berufsunfähig ist, wer mit einer zumutbaren, am Arbeitsmarkt bewerteten Tätigkeit nicht mehr wenigstens die Hälfte des üblichen Entgelts erwerben kann (§ 273 Abs. 2 ASVG).
2.–4. Die weiteren Bedingungen
Zusätzlich verlangt das Gesetz: kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 271 Abs. 1 Z 2 iVm § 270a ASVG), die erfüllte Wartezeit (Z 3, § 236 ASVG) und dass am Stichtag noch kein Anspruch auf eine Alterspension besteht — ausgenommen ist dabei ausdrücklich die Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, die sogenannte Korridorpension: Wer deren Voraussetzungen erfüllt, ist nicht vom Pensionsantrag ausgeschlossen (Z 4). Alle vier Bedingungen müssen gemeinsam vorliegen — ein noch so klares Gutachten ersetzt keine fehlende Wartezeit.
Und wenn es nur vorübergehend ist?
Liegt die Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate, aber nur vorübergehend vor, gebührt statt der Pension — bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (§ 271 Abs. 1 Z 2–4) — das Rehabilitationsgeld (§ 273b ASVG). Ob „dauerhaft“ oder „vorübergehend“, ist eine medizinische Prognosefrage — sie entscheidet zwischen zwei sehr unterschiedlichen Leistungen und ist überprüfbar. Alle Regeln dazu: Ratgeber Rehabilitationsgeld.
Verfahren, Höhe, Dauer — die häufigsten Fragen im Zusammenhang
Das Verfahren
Der Antrag wird beim Pensionsversicherungsträger gestellt und gilt kraft Gesetzes vorrangig als Antrag auf medizinische Rehabilitation und Rehabilitationsgeld (§ 361 Abs. 1 ASVG) — am Ende kann daher statt der Pension auch ein Rehabilitationsgeld-Bescheid stehen. Kern des Verfahrens ist die Begutachtung: Für medizinische, berufskundliche und arbeitsmarktbezogene Gutachten ist bei der Pensionsversicherungsanstalt das Kompetenzzentrum Begutachtung eingerichtet (§ 307g ASVG); wie sie abläuft und was das Leistungskalkül ist: Ratgeber PVA-Begutachtung. Gegen einen Pensionsbescheid steht die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht offen — bei Pensionsleistungen binnen drei Monaten ab Zustellung, unerstreckbar; die Grundfrist des § 67 Abs. 2 ASGG beträgt vier Wochen. Welche Frist für Ihren konkreten Bescheid gilt (etwa beim Rehabilitationsgeld), nennt dessen Rechtsmittelbelehrung — handeln Sie im Zweifel innerhalb der kürzeren Frist.
Die Höhe — ehrlich gesagt
Die Höhe errechnet sich aus Ihrem persönlichen Versicherungsverlauf; verbindlich berechnet sie die Pensionsversicherung — Höhenfragen sind Verwaltungs-, keine Gutachterfragen, und seriös lässt sich hier keine Pauschalzahl nennen. Belegbar ist: Als Pension gebühren zu ihr Sonderzahlungen in den Monaten April und Oktober (§ 105 Abs. 1 ASVG) — also 13. und 14. Bezug, anders als beim Rehabilitationsgeld. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine Ausgleichszulage gebühren; die Richtsätze (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) betragen 2026 1.308,39 Euro (sublit. bb) bzw. 2.064,12 Euro für Ehepaare und eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt (sublit. aa) — ob und welcher Richtsatz für Sie gilt, prüft die Pensionsversicherung.
Befristet, unbefristet, entziehbar?
Seit der Reform 2014 setzt die Pension dauerhafte Berufsunfähigkeit voraus; die frühere befristete Pension wurde für jüngere Jahrgänge durch das Rehabilitationsgeld ersetzt (für Personen, die das 50. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, gelten zentrale Bestimmungen in der bis Ende 2013 geltenden Fassung weiter; damals laufende befristete Pensionen liefen bis zum Ende ihrer Befristung weiter — § 669 Abs. 5 und 6 ASVG). Entzogen werden kann eine laufende Leistung, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 99 Abs. 1 ASVG); nach Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension ist die Entziehung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aber nicht mehr zulässig (§ 99 Abs. 4 ASVG).
Wo die fachärztliche Prüfung ansetzt: An der Weiche „dauerhaft oder vorübergehend“, an der Frage, ob das Leistungskalkül die behauptete Restarbeitsfähigkeit trägt, und an der 50-Prozent-Schwelle der §§ 273, 255 ASVG. Das sind medizinische Beurteilungen auf Basis von Befunden — und damit überprüfbar, Befund für Befund. Ehrliche Grenze: Ist die Hauptdiagnose psychiatrisch, gehört Ihr Fall zu einem psychiatrischen Fachgutachter — das sage ich Ihnen im kostenlosen Eignungs-Check, bevor Kosten entstehen.
Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeitspension
Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeitspension und Invaliditätspension?
Es sind zwei parallele Leistungen für dauerhaft geminderte Arbeitsfähigkeit: die Berufsunfähigkeitspension für Angestellte (§ 271 ASVG, Maßstab der Berufsunfähigkeit nach § 273), die Invaliditätspension für Arbeiter (§ 254 ASVG, Maßstab der Invalidität nach § 255). Die Anspruchsvoraussetzungen sind gleich aufgebaut — voraussichtlich dauerhafte Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität, kein Rechtsanspruch auf zumutbare berufliche Rehabilitation, erfüllte Wartezeit, noch kein Anspruch auf eine Alterspension (wobei die Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, die sogenannte Korridorpension, ausdrücklich ausgenommen ist) —, die Maßstäbe der §§ 273 und 255 unterscheiden sich aber im Detail.
Wie hoch ist die Berufsunfähigkeitspension — und wird sie 14-mal ausgezahlt?
Die Höhe errechnet sich aus Ihrem persönlichen Versicherungsverlauf; verbindlich berechnet sie der Pensionsversicherungsträger — das ist Verwaltungs-, keine Gutachterfrage. Belegbar ist: Als Pension aus der Pensionsversicherung gebühren zu ihr Sonderzahlungen in den Monaten April und Oktober (§ 105 Abs. 1 ASVG) — sie wird also, anders als das Rehabilitationsgeld, mit 13. und 14. Bezug geleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine Ausgleichszulage gebühren; die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG betragen 2026 1.308,39 Euro (sublit. bb) bzw. 2.064,12 Euro für Ehepaare und eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt (sublit. aa) — ob und welcher Richtsatz für Sie gilt, prüft die Pensionsversicherung.
Bekomme ich die Berufsunfähigkeitspension befristet oder unbefristet?
Seit der Reform 2014 setzt die Pension voraus, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 271 Abs. 1 Z 1 ASVG); ist sie nur vorübergehend (voraussichtlich mindestens sechs Monate) und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, gebührt stattdessen Rehabilitationsgeld (§ 273b ASVG). Für Personen, die das 50. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, gelten zentrale Bestimmungen in der bis Ende 2013 geltenden Fassung weiter, und am 31. Dezember 2013 laufende befristete Pensionen liefen nach altem Recht bis zum Ende ihrer Befristung weiter (§ 669 Abs. 5 und 6 ASVG). Vertiefung: Ratgeber unbefristete Invaliditätspension.
Kann mir die Pension später wieder entzogen werden?
Grundsätzlich ist eine laufende Leistung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 99 Abs. 1 ASVG) — etwa nach einer Nachuntersuchung; wer sich einer solchen entzieht, obwohl auf diese Folge hingewiesen wurde, riskiert den zeitweiligen Entzug (§ 99 Abs. 2 ASVG). Eine wichtige Grenze: Nach Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension ist die Entziehung einer Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht mehr zulässig (§ 99 Abs. 4 ASVG).
Ich bin Beamtin oder Beamter — gilt das alles auch für mich?
Nein. Für Beamtinnen und Beamte gilt nicht das ASVG-Pensionsrecht, sondern das Dienstrecht: Bei dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt die Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG, mit eigenem Verfahren und eigener Begutachtung. Dazu gibt es eine eigene Seite: Dienstunfähigkeit bei Beamten.
Was hat meine private Berufsunfähigkeitsversicherung damit zu tun?
Rechtlich nichts: Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein eigener Vertrag mit eigenen Kriterien — deren Leistungsprüfung ist vom Pensionsverfahren der Sozialversicherung unabhängig, und die Ergebnisse binden einander nicht. Beide Verfahren stützen sich aber auf medizinische Gutachten, und in beiden entscheidet die Qualität der Herleitung. Für den privaten Leistungsfall gibt es eine eigene Seite: BU-Gegengutachten.
„Voraussichtlich dauerhaft“ ist eine medizinische Prognose. Prognosen kann man prüfen.
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Quellen und Stand
Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf amtliche Normtexte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS; geltende Fassung, abgerufen 14.–16.08.2026): § 270a ASVG (berufliche Rehabilitation), § 271 ASVG (Anspruch, samt der Ausnahme des § 4 Abs. 2 APG in Z 4), § 273 ASVG (Begriff der Berufsunfähigkeit), § 254 und § 255 ASVG (Invaliditätspension, Parallelregeln), § 273b ASVG (Rehabilitationsgeld), § 307g ASVG (Kompetenzzentrum Begutachtung — auch in der ab 1. September 2026 geltenden Fassung geprüft), § 361 ASVG (Verfahren, vorrangige Antragswirkung), § 99 ASVG (Entziehung), § 105 ASVG (Sonderzahlungen), § 293 ASVG (Richtsätze, Werte 2026 laut BGBl. II Nr. 263/2025), § 669 Abs. 5 und 6 ASVG (Übergangsrecht), § 67 ASGG (Klage und Fristen), § 14 BDG (Ruhestandsversetzung). Stand der Seite: 16.08.2026. Diese Seite ist eine medizinisch-gutachterliche Information und ersetzt keine Rechtsberatung — für die Verfahrensführung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer; Fragen der Pensionsberechnung beantwortet die Pensionsversicherung. Autor: Prim. Priv.-Doz. Dr. Robert Winker, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, habilitiert an der Medizinischen Universität Wien — zur Person.