Unbefristete Invaliditätspension: Was „dauerhaft“ wirklich voraussetzt.
Seit 2014 gibt es die Invaliditätspension im Regelfall nur noch als Dauerleistung: Sie setzt voraus, dass die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt — ist sie nur vorübergehend (voraussichtlich mindestens sechs Monate), kommt stattdessen das Rehabilitationsgeld in Betracht (§ 254 Abs. 1, § 255b ASVG). Ob Ihre Einschränkung als „dauerhaft“ oder „vorübergehend“ eingestuft wird, ist eine medizinische Prognose auf Basis der Begutachtung. Diese Seite erklärt die Voraussetzungen, den Weg vom Rehabilitationsgeld zur Pension, die Entzugsregeln — und warum nach einer Ablehnung die Fristen entscheiden.
So sieht das Ergebnis aus — vollständige Muster-Ersteinschätzung ansehen
Alle Preise sind Endpreise. Als Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Die Voraussetzungen der Dauerleistung
Vier Bedingungen, die gemeinsam vorliegen müssen (§ 254 Abs. 1 ASVG); Quellen am Seitenende.
„Voraussichtlich dauerhaft“
Die Invalidität muss auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegen (§ 254 Abs. 1 Z 1 ASVG). Das ist keine Formsache, sondern die zentrale Prognoseentscheidung der Begutachtung — dieselbe Weiche, die zwischen Pension und Rehabilitationsgeld entscheidet. Wie die Begutachtung abläuft: Ratgeber PVA-Begutachtung.
Der Invaliditäts-Maßstab
Mit Berufsschutz gilt als invalid, wessen Arbeitsfähigkeit im erlernten oder angelernten Beruf unter die Hälfte derjenigen einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist — bei mehreren solchen Berufen in jedem von ihnen; Voraussetzung ist eine überwiegende Tätigkeit in solchen Berufen (in der Regel 90 Pflichtversicherungsmonate in den letzten 15 Jahren, mit Erleichterungen bei kurzen Karrieren und Verlängerungen des Rahmenzeitraums — unter anderem um bis zu 60 Monate Rehabilitationsgeld-Bezug; § 255 Abs. 1 und 2 ASVG). Sonst gilt der Auffangmaßstab: invalid ist, wer mit einer zumutbaren, am Arbeitsmarkt bewerteten Tätigkeit nicht mehr wenigstens die Hälfte des üblichen Entgelts erwerben kann (§ 255 Abs. 3 ASVG).
Die weiteren Bedingungen
Dazu kommen: kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 254 Abs. 1 Z 2 iVm § 253e ASVG — dessen Überschrift lautet „Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität“), die erfüllte Wartezeit (Z 3, § 236 ASVG) und dass am Stichtag noch kein Anspruch auf eine Alterspension besteht — ausgenommen ist ausdrücklich die Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, die sogenannte Korridorpension (Z 4). Ein noch so klares Gutachten ersetzt keine fehlende Wartezeit.
Der Weg zur unbefristeten Pension — drei typische Ausgangslagen
Vom Rehabilitationsgeld zur Pension
Die Brücke ist die Wiederbegutachtung: Das Weiterbestehen der vorübergehenden Invalidität wird bei Bedarf, spätestens jeweils ein Jahr nach Zuerkennung oder letzter Begutachtung überprüft (§ 143a Abs. 1 ASVG). Wird dabei festgestellt, dass die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd ASVG), stellt sich die Pensionsfrage neu. Ihr Zustand ist seit Jahren unverändert, aber die Prognose bleibt „vorübergehend“? Genau diese Einstufung ist eine überprüfbare medizinische Beurteilung. Alles zur Leistung selbst: Ratgeber Rehabilitationsgeld.
Nach einer Ablehnung: Fristen zuerst
Die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht muss bei Pensionsleistungen binnen drei Monaten ab Zustellung erhoben werden — unerstreckbar; die Grundfrist des § 67 Abs. 2 ASGG beträgt vier Wochen. Welche Frist für Ihren Bescheid gilt, nennt dessen Rechtsmittelbelehrung — handeln Sie im Zweifel innerhalb der kürzeren Frist. Ein neuerlicher Antrag kann dagegen an einer gesetzlichen Sperre scheitern: Nach einer Ablehnung mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit ist er vor Ablauf von 18 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung zurückzuweisen, wenn keine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung glaubhaft bescheinigt ist oder binnen einer gesetzten Nachfrist bescheinigt wird; das Gesetz kennt Ausnahmen, etwa für Rehabilitationsgeld-Bezieher, und nach Zurückziehung einer Klage gilt eine Zwölfmonatsregel (§ 362 Abs. 1–4 ASVG; für ältere Jahrgänge teils Übergangsrecht, § 669 Abs. 5). Welcher Weg in Ihrem Fall offensteht, klärt Ihre Rechtsvertretung — den Klageweg erklärt die Seite Invaliditätspension abgelehnt.
„Unbefristet“ heißt nicht unantastbar
Die Dauerleistung hat kein Ablaufdatum — aber: Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Leistung zu entziehen (§ 99 Abs. 1 ASVG), und wer sich einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht, obwohl auf diese Folge hingewiesen wurde, riskiert den zeitweiligen Entzug (§ 99 Abs. 2 ASVG). Die beruhigende Grenze: Nach Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension ist die Entziehung einer Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht mehr zulässig (§ 99 Abs. 4 ASVG).
Altfälle: Für Personen, die das 50. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, gelten zentrale Bestimmungen in der bis Ende 2013 geltenden Fassung weiter; am 31. Dezember 2013 laufende befristete Pensionen liefen nach altem Recht bis zum Ende ihrer Befristung weiter — das Übergangsrecht erfasst auch Verfahrensregeln wie die Antragssperre des § 362 Abs. 2 (§ 669 Abs. 5 und 6 ASVG).
Häufige Fragen zur unbefristeten Invaliditätspension
Gibt es die befristete Invaliditätspension überhaupt noch?
Für Neuzuerkennungen im Regelfall nicht mehr: Seit 1. Jänner 2014 setzt die Invaliditätspension voraus, dass die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 254 Abs. 1 Z 1 ASVG); bei nur vorübergehender Invalidität tritt das Rehabilitationsgeld an ihre Stelle (§ 255b ASVG). Für Personen, die das 50. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, gelten zentrale Bestimmungen des alten Rechts weiter, und damals laufende befristete Pensionen liefen nach altem Recht bis zum Ende ihrer Befristung weiter (§ 669 Abs. 5 und 6 ASVG).
Welche Voraussetzungen hat die unbefristete Invaliditätspension?
Vier Bedingungen müssen gemeinsam vorliegen (§ 254 Abs. 1 ASVG): Die Invalidität liegt voraussichtlich dauerhaft vor; es besteht kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation; die Wartezeit ist erfüllt; und am Stichtag besteht noch kein Anspruch auf eine Alterspension — ausgenommen ist dabei ausdrücklich die Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, die sogenannte Korridorpension. Ob Invalidität vorliegt, misst § 255 ASVG: mit Berufsschutz am Absinken der Arbeitsfähigkeit unter die Hälfte im erlernten oder angelernten Beruf — bei mehreren solchen Berufen in jedem von ihnen —, sonst daran, ob mit einer zumutbaren, am Arbeitsmarkt bewerteten Tätigkeit noch die Hälfte des üblichen Entgelts erzielbar wäre.
Ich beziehe Rehabilitationsgeld — wann wird daraus die unbefristete Pension?
Die Brücke ist die Wiederbegutachtung: Das Weiterbestehen der vorübergehenden Invalidität wird bei Bedarf, jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Zuerkennung oder der letzten Begutachtung überprüft (§ 143a Abs. 1 ASVG). Wird dabei festgestellt, dass die Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd ASVG), stellt sich die Pensionsfrage neu — die unmittelbare Folge der Feststellung ist allerdings das Ende der laufenden Leistung; wie es konkret weitergeht, klären Pensionsversicherung und gegebenenfalls Ihre Rechtsvertretung. Ob eine Prognose von „vorübergehend“ auf „dauerhaft“ wechselt, ist eine medizinische Beurteilung auf Basis der Befunde — und damit überprüfbar. Was bei der Begutachtung geprüft wird und wie das Rehabilitationsgeld funktioniert, erklären die verlinkten Ratgeber.
Kann die unbefristete Pension wieder entzogen werden?
„Unbefristet“ heißt ohne Ablaufdatum — nicht unantastbar: Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Leistung zu entziehen (§ 99 Abs. 1 ASVG), und wer sich einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht, obwohl auf diese Folge hingewiesen wurde, riskiert den zeitweiligen Entzug (§ 99 Abs. 2 ASVG). Die wichtige Grenze: Nach Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension ist die Entziehung einer Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht mehr zulässig (§ 99 Abs. 4 ASVG).
Mein Antrag wurde abgelehnt — gleich ein neuer Antrag oder Klage?
Beide Wege haben gesetzliche Hürden, und die Uhren laufen unterschiedlich: Die Klage muss bei Pensionsleistungen binnen drei Monaten ab Zustellung erhoben werden — unerstreckbar; die Grundfrist beträgt vier Wochen, welche Frist für Ihren Bescheid gilt, nennt dessen Rechtsmittelbelehrung (§ 67 Abs. 2 ASGG). Ein neuerlicher Antrag kann an einer Sperre scheitern: Nach einer Ablehnung mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit ist er vor Ablauf von 18 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung zurückzuweisen, wenn keine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung glaubhaft bescheinigt ist oder binnen einer gesetzten Nachfrist bescheinigt wird; es gibt Ausnahmen, etwa für Rehabilitationsgeld-Bezieher, nach Klagszurückziehung gilt eine Zwölfmonatsregel, und für ältere Jahrgänge teils Übergangsrecht (§ 362 ASVG; § 669 Abs. 5 ASVG). Welcher Weg in Ihrem Fall sinnvoll ist, klärt Ihre Rechtsvertretung — die medizinische Substanz für beide Wege liefert eine fachärztliche Prüfung des Gutachtens, siehe Invaliditätspension abgelehnt.
Gilt das alles auch für Angestellte?
Ja, parallel: Bei Angestellten heißt die Leistung Berufsunfähigkeitspension (§ 271 ASVG, Maßstab des § 273); die Voraussetzungen sind gleich aufgebaut, die Maßstäbe unterscheiden sich im Detail. Einen Überblick gibt der Ratgeber Berufsunfähigkeitspension.
Zwischen „vorübergehend“ und „dauerhaft“ liegt Ihre Pension. Und dazwischen liegt eine Prognose.
Finden Sie in 2 Minuten heraus, ob Ihr Fall für eine unabhängige fachärztliche Prüfung geeignet ist.
Quellen und Stand
Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf amtliche Normtexte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS; geltende Fassung, abgerufen 14.–16.08.2026): § 254 ASVG (Anspruch, samt der Ausnahme des § 4 Abs. 2 APG in Z 4), § 255 ASVG (Begriff der Invalidität, Berufsschutz), § 255b ASVG (Rehabilitationsgeld statt befristeter Pension), § 253e ASVG (berufliche Rehabilitation), § 143a ASVG (Überprüfung des Rehabilitationsgeldes), § 99 ASVG (Entziehung, Nachuntersuchung, Altersgrenze), § 362 ASVG (Zurückweisung neuerlicher Anträge), § 669 Abs. 5 und 6 ASVG (Übergangsrecht), § 67 ASGG (Klage und Fristen). Diese Seite ist eine medizinisch-gutachterliche Information und ersetzt keine Rechtsberatung — für die Verfahrensführung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer. Autor: Prim. Priv.-Doz. Dr. Robert Winker, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, habilitiert an der Medizinischen Universität Wien — zur Person. Stand der Seite: 16.08.2026.