Winker GutachtenOrdination Prim. Priv.-Doz. Dr. Robert Winker · Wien
Rehabilitationsgeld · PVA · Wiederbegutachtung · Entzug

Rehabilitationsgeld: was Ihnen zusteht — und worauf es bei der Wiederbegutachtung ankommt.

Seit 1. Jänner 2014 tritt bei vorübergehender Invalidität oder Berufsunfähigkeit das Rehabilitationsgeld an die Stelle der früheren befristeten Pension (§ 255b, § 273b ASVG; für Personen, die das 50. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2014 vollendet haben, gelten zentrale Bestimmungen in der bis Ende 2013 geltenden Fassung weiter — § 669 Abs. 5 ASVG). Ob Sie es bekommen, wie lange Sie es behalten und ob daraus eine Pension wird, entscheidet sich fast immer an einer medizinischen Prognosefrage: vorübergehend oder dauerhaft? Diese Seite erklärt die Regeln nüchtern und mit Quellenangabe — und wo eine unabhängige fachärztliche Prüfung ansetzt.

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Prim. Priv.-Doz. Dr. Robert Winker
Prim. Priv.-Doz. Dr. Robert Winker · gerichtlich zertifizierter Sachverständiger · Zur Person
Gerichtlich zertifiziertBeeideter & gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Doppelter FacharztInnere Medizin + Arbeitsmedizin
Prognosefrage„vorübergehend oder dauerhaft“ ist Medizin, nicht Verwaltung
Mit QuellenJede Aussage nach ASVG/ASGG belegt
EhrlichAuch wenn die Antwort „aussichtslos“ lautet

Anspruch, Höhe, Verfahren — die Regeln im Überblick

Alles Folgende ist geltendes Recht mit Fundstelle; die Quellen stehen am Seitenende.

Wer hat Anspruch?

Rehabilitationsgeld erhält, wessen Invalidität (bei Angestellten: Berufsunfähigkeit) vorübergehend ist und voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert — und wer die weiteren Voraussetzungen erfüllt: kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, erfüllte Wartezeit, noch kein Anspruch auf Alterspension (§ 255b iVm § 254 Abs. 1 Z 2–4 ASVG; bei Angestellten § 273b iVm § 271 Abs. 1 Z 2–4 ASVG — die Voraussetzungen sind inhaltsgleich). Über den Anspruch entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit gesondertem Feststellungsbescheid.

Wie hoch ist es?

Es gebührt im Ausmaß des Krankengeldes aus der letzten Erwerbstätigkeit: 50 Prozent der Bemessungsgrundlage, ab dem 43. Tag 60 Prozent; unmittelbar vorangehende Krankengeld-Zeiten werden auf diese 42 Tage angerechnet (§ 143a Abs. 2 iVm § 141 ASVG). Jedenfalls gebührt es in Höhe des maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes — Wert 2026: 1.308,39 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG); diese Aufstockung setzt den rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich voraus. Eine 13. und 14. Auszahlung gibt es nicht: Sonderzahlungen sieht § 105 ASVG für Pensionen und Unfallrenten vor — für das krankengeld-bemessene Rehabilitationsgeld ist keine vorgesehen. Die Berechnung im Einzelfall macht die Sozialversicherung — das ist Verwaltungs-, keine Gutachterarbeit.

Wer entscheidet — und wie wehre ich mich?

Zuerkennung und Entziehung erfolgen durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers; die laufende Betreuung (Case Management) und die Überprüfung übernimmt der Krankenversicherungsträger (§ 143a Abs. 1 ASVG). Gegen den Bescheid steht Ihnen die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht offen. Die Frist ist unerstreckbar und steht in der Rechtsmittelbelehrung Ihres Bescheids (§ 67 Abs. 2 ASGG) — bringen Sie die Klage im Zweifel fristwahrend ein — wie die medizinische Begründung ins Verfahren eingebracht wird, klärt Ihre Rechtsvertretung.

Die Wiederbegutachtung — der Termin, der über Ihre Leistung entscheidet

Das Gesetz schreibt die Überprüfung ausdrücklich vor: bei Bedarf, jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit Zuerkennung oder letzter Begutachtung, über das Kompetenzzentrum Begutachtung (§ 143a Abs. 1, § 307g ASVG). Wie eine solche Begutachtung abläuft und was das Leistungskalkül bedeutet: Ratgeber PVA-Begutachtung.

Was geprüft wird

Die eine Frage: Besteht die vorübergehende Invalidität weiter? Entweder die Leistung läuft weiter — oder sie wird entzogen. Als Feststellungen nach der Begutachtung nennt das Gesetz (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b ASVG): Die vorübergehende Invalidität liegt nicht mehr vor · die zumutbare Mitwirkung an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen wird verweigert · zumutbare berufliche Rehabilitationsmaßnahmen sind zweckmäßig · oder die Invalidität liegt voraussichtlich dauerhaft vor — dann stellt sich die Pensionsfrage neu.

Ihre Pflichten — nüchtern gesagt

Wer sich einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht, obwohl auf diese Folge hingewiesen wurde, riskiert den zeitweiligen Entzug der Leistung (§ 99 Abs. 2 ASVG). Wer nach einem Hinweis auf die Rechtsfolge die zumutbare Mitwirkung an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen verweigert, dem ist das Rehabilitationsgeld zu entziehen (§ 99 Abs. 1a ASVG); bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten im Case Management kann die Leistung nach vorheriger schriftlicher Belehrung ruhen (§ 143a Abs. 5 ASVG). Nehmen Sie Termine wahr — Fernbleiben ist der vermeidbarste aller Entzugsgründe.

Was aus ärztlicher Sicht zählt

Die Begutachtung bewertet Ihren Zustand anhand der vorliegenden Befunde. Veraltete oder lückenhafte Befunde sind der häufigste Grund, warum ein Zustand „gebessert“ wirkt, der es nicht ist. Sorgen Sie dafür, dass aktuelle Befunde aller behandelnden Fachrichtungen vorliegen — und dass Verlauf und Therapieversuche dokumentiert sind. Das ist keine Taktik, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Prognose medizinisch richtig gestellt werden kann.

Zwei Uhren laufen nach dem Bescheid: Die Leistung endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Zustellung folgt (§ 99 Abs. 3 Z 1 ASVG). Die Klagefrist läuft davon unabhängig ab Zustellung und ist unerstreckbar — je nach Einordnung der Leistung vier Wochen oder drei Monate (§ 67 Abs. 2 ASGG). Welche Frist für Ihren Bescheid gilt, nennt dessen Rechtsmittelbelehrung — richten Sie sich nach ihr, handeln Sie im Zweifel innerhalb der kürzeren Frist, und nicht erst zum Monatsende.

Wo eine unabhängige fachärztliche Prüfung ansetzt

Drei Situationen, ein gemeinsamer Kern: Es geht um die medizinische Herleitung der Prognose.

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Antrag abgelehnt

Weder Pension noch Rehabilitationsgeld — die Begutachtung hält Sie für arbeitsfähig. Die Ersteinschätzung prüft Befund für Befund, ob das Leistungskalkül diese Einschätzung trägt.

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Rehabilitationsgeld entzogen

„Zustand gebessert“ ist eine überprüfbare medizinische Behauptung. Vor der Klage lohnt der Blick, ob die Begutachtung Verlauf, Wechselwirkungen und alle Fachbefunde berücksichtigt hat.

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Dauerhaft statt vorübergehend?

Sie beziehen Rehabilitationsgeld, aber Ihr Zustand ist seit Jahren unverändert? Ob die Prognose „vorübergehend“ noch haltbar ist, ist die Kernfrage Richtung Pension — eine Prognosefrage, die sauber aus den Befunden hergeleitet werden muss.

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Ehrliche Grenze

Ist die Hauptdiagnose psychiatrisch, gehört Ihr Fall zu einem psychiatrischen Fachgutachter — das sage ich Ihnen im kostenlosen Eignungs-Check, bevor Kosten entstehen. Meine Fachgebiete: Innere Medizin und Arbeitsmedizin.

Häufige Fragen zum Rehabilitationsgeld

Wird das Rehabilitationsgeld 14-mal im Jahr ausgezahlt?

Nein. Sonderzahlungen (der sogenannte 13. und 14. Bezug) sieht das Gesetz für Pensionen aus der Pensionsversicherung und Renten aus der Unfallversicherung vor (§ 105 ASVG). Das Rehabilitationsgeld ist keine Pension, sondern eine nach den Regeln des Krankengeldes bemessene Leistung — für sie ist keine 13. oder 14. Auszahlung vorgesehen.

Wie hoch ist das Rehabilitationsgeld 2026?

Es gebührt im Ausmaß des Krankengeldes: 50 Prozent der Bemessungsgrundlage aus der letzten Erwerbstätigkeit, ab dem 43. Tag 60 Prozent — unmittelbar vorangehende Krankengeld-Zeiten werden auf diese 42 Tage angerechnet (§ 143a Abs. 2 iVm § 141 ASVG). Jedenfalls gebührt es in Höhe des maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes — der Wert für 2026 beträgt 1.308,39 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG); diese Aufstockung setzt den rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich voraus. Die konkrete Berechnung im Einzelfall macht die Sozialversicherung.

Wie lange bekomme ich Rehabilitationsgeld?

So lange die vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit besteht — ein festes Ablaufdatum gibt es nicht. Der Krankenversicherungsträger überprüft das Weiterbestehen aber bei Bedarf, jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Zuerkennung oder der letzten Begutachtung (§ 143a Abs. 1 ASVG).

Was wird bei der Wiederbegutachtung geprüft?

Die zentrale Frage ist, ob die vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) weiterhin besteht. Entweder die Leistung läuft weiter — oder sie wird entzogen. Als Feststellungen nach der Begutachtung nennt das Gesetz (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b ASVG): Die vorübergehende Invalidität liegt nicht mehr vor; die zumutbare Mitwirkung an medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen wird verweigert; zumutbare berufliche Rehabilitationsmaßnahmen sind zweckmäßig; oder die Invalidität liegt voraussichtlich dauerhaft vor — dann stellt sich die Pensionsfrage neu. Ablauf und Leistungskalkül im Detail: Ratgeber PVA-Begutachtung.

Mein Rehabilitationsgeld wurde entzogen — was kann ich tun?

Gegen den Entziehungsbescheid des Pensionsversicherungsträgers können Sie Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Die Frist ist nicht verlängerbar und beträgt je nach Einordnung der Leistung vier Wochen oder drei Monate ab Zustellung — welche für Ihren Bescheid gilt, nennt dessen Rechtsmittelbelehrung; handeln Sie im Zweifel innerhalb der kürzeren Frist (§ 67 Abs. 2 ASGG). Ob der Entzug hält, hängt fast immer an der medizinischen Frage, ob Ihr Zustand sich wirklich gebessert hat — genau hier setzt eine unabhängige fachärztliche Prüfung der Begutachtung an.

Mein Zustand ist nicht vorübergehend, sondern dauerhaft — steht mir dann nicht die Pension zu?

Genau das ist die entscheidende Weiche: Bei voraussichtlich dauerhafter Invalidität kommt statt des Rehabilitationsgeldes die Invaliditätspension in Betracht — sie setzt zusätzlich die weiteren Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 ASVG voraus (bei Angestellten § 271); bei vorübergehender Invalidität gebührt das Rehabilitationsgeld (§ 255b ASVG). Ob eine Prognose „dauerhaft“ oder „vorübergehend“ lautet, ist eine medizinische Beurteilung auf Basis der Begutachtung — und damit überprüfbar. Eine fachärztliche Zweitmeinung zeigt, ob die Prognose im Gutachten sauber aus den Befunden hergeleitet wurde. Mehr zum Klageweg: Invaliditätspension abgelehnt · Der Weg zur Dauerleistung: unbefristete Invaliditätspension · Grundlagen: Berufsunfähigkeitspension.

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Quellen und Stand

Alle Rechtsaussagen dieser Seite wurden am 15.08.2026 gegen die geltende Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geprüft: § 143a ASVG (Rehabilitationsgeld), § 255b und § 273b ASVG (Feststellung des Anspruchs), § 254 und § 271 ASVG (Voraussetzungen), § 669 Abs. 5 ASVG (Übergangsrecht), § 141 ASVG (Höhe des Krankengeldes), § 105 ASVG (Sonderzahlungen), § 99 ASVG (Entziehung), § 293 ASVG (Richtsätze, Werte 2026 laut BGBl. II Nr. 263/2025), § 67 ASGG (Klage und Fristen). Diese Seite ist eine medizinisch-gutachterliche Information und ersetzt keine Rechtsberatung — für die Verfahrensführung wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder die Arbeiterkammer. Autor: Prim. Priv.-Doz. Dr. Robert Winker, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, habilitiert an der Medizinischen Universität Wien — zur Person.