Das Leistungskalkül: der Satz Zahlen, an dem Ihr Verfahren hängt.
Ob Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, Rehabilitationsgeld oder private BU-Leistung — am Ende vergleicht jemand Ihr Leistungskalkül mit den Anforderungen eines Berufs. Ich erstelle seit über 25 Jahren arbeitsmedizinische Gutachten und erkläre auf dieser Seite kompakt, was im Kalkül steht, warum es meist schwerer wiegt als die Diagnose — und woran Sie erkennen, ob Ihres tragfähig hergeleitet wurde.
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Was drinsteht, warum es entscheidet, woran es hakt
Kompakt — die ausführliche Darstellung des Begutachtungsverfahrens steht im Ratgeber PVA-Begutachtung.
Was drinsteht
Das Kalkül beschreibt Ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in konkreten Dimensionen: tägliche und wöchentliche Arbeitszeit · Körperhaltung (Sitzen, Stehen, Gehen im Wechsel) · Heben und Tragen in Kilogramm · Exposition (Kälte, Nässe, Lärm, Staub) · psychische Belastbarkeit (Zeitdruck, Publikumsverkehr, Nachtarbeit) · Feinmotorik · absehbare Krankenstände und Therapiezeiten. (Diese Aufzählung beschreibt die gutachterliche Praxis aus meiner Erfahrung — sie ist keine gesetzliche Liste.)
Warum es entscheidet
Der gesetzliche Maßstab ist ein Vergleich: Mit Berufsschutz gilt als invalid, wessen Arbeitsfähigkeit im erlernten oder angelernten Beruf unter die Hälfte derjenigen einer gesunden Person mit ähnlicher Ausbildung gesunken ist — bei mehreren solchen Berufen in jedem von ihnen (§ 255 Abs. 1 ASVG; für Angestellte der entsprechende Maßstab des § 273 Abs. 1 ASVG). Ohne Berufsschutz zählt, ob mit einer zumutbaren, am Arbeitsmarkt bewerteten Tätigkeit noch wenigstens die Hälfte des üblichen Entgelts erzielbar wäre (§ 255 Abs. 3 ASVG). Verglichen wird immer Ihr Kalkül mit den Anforderungen — ist es zu günstig beschrieben, kippt der Vergleich gegen Sie.
Woran es hakt — aus gutachterlicher Sicht
Die häufigsten Schwächen, die ich bei der Prüfung sehe: Das Kalkül wird pauschal behauptet statt aus den Befunden hergeleitet · einzelne Diagnosen bleiben ohne bewertete Auswirkung · Wechselwirkungen mehrerer Erkrankungen werden nicht zusammengeführt · entscheidende Fachbefunde fehlen oder sind veraltet · Krankenstands- und Therapiezeiten fehlen. (Erfahrungsaussage — kein Urteil über einzelne Gutachterinnen oder Gutachter.) Der gesetzlich verankerte Qualitätsmaßstab: Die medizinische Begutachtung hat die Standards der Fachgesellschaften zu beachten (§ 307g Abs. 2 ASVG).
Wo das Kalkül überall auftaucht: im Pensionsverfahren (Berufsunfähigkeitspension, unbefristete Invaliditätspension), bei der Wiederbegutachtung des Rehabilitationsgeldes, nach einer Ablehnung im Klageverfahren — und sinngemäß häufig auch im privaten BU-Leistungsfall.
Häufige Fragen zum Leistungskalkül
Was ist das Leistungskalkül?
Das Leistungskalkül ist das eigentliche Ergebnis der medizinischen Begutachtung: die Beschreibung dessen, was Sie trotz Ihrer Erkrankungen noch leisten können — etwa wie viele Stunden, in welcher Körperhaltung, mit welchen Hebe- und Tragegrenzen, unter welchem Zeitdruck, mit welcher erwartbaren Zahl an Krankenständen (so die gutachterliche Praxis — keine gesetzliche Liste). Am Leistungskalkül wird anschließend gemessen, ob Sie Ihren Beruf oder eine andere zumutbare, am Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit noch ausüben können (§§ 255, 273 ASVG). Deshalb entscheidet meist nicht die Diagnose über Ihren Antrag, sondern das Kalkül.
Wer erstellt das Leistungskalkül?
Im Pensionsverfahren ist dafür das Kompetenzzentrum Begutachtung zuständig, das für medizinische, berufskundliche und arbeitsmarktbezogene Gutachten bei der Pensionsversicherungsanstalt eingerichtet ist (§ 307g Abs. 1 ASVG); für die medizinische Begutachtung sind die Standards der Fachgesellschaften zu beachten (§ 307g Abs. 2 ASVG). Im Klageverfahren holt das Gericht in der Regel eigene Sachverständigengutachten ein. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft in einem eigenen Verfahren — auch dort stützt sich die Entscheidung auf medizinische Gutachten, und auch dort entscheidet die Qualität der Herleitung; siehe BU-Gegengutachten.
Ich verstehe mein Kalkül nicht — was bedeuten die Angaben?
Typische Angaben sind (aus gutachterlicher Praxis): die zumutbare tägliche und wöchentliche Arbeitszeit; Haltungswechsel (Sitzen, Stehen, Gehen); Hebe- und Tragegrenzen in Kilogramm; ausgeschlossene Expositionen wie Kälte, Nässe, Lärm oder Staub; psychische Belastbarkeitsgrenzen wie Zeitdruck, Publikumsverkehr oder Nachtarbeit; und absehbare Krankenstands- oder Therapiezeiten. Entscheidend ist nie eine einzelne Angabe, sondern das Zusammenspiel — und ob es nachvollziehbar aus Ihren Befunden hergeleitet wurde. Genau diese Übersetzung leistet die fachärztliche Ersteinschätzung: Sie erklärt, was Ihr Kalkül für Beruf und Verfahren bedeutet.
Kann man ein Leistungskalkül anfechten?
Das Kalkül selbst ist kein Bescheid — bekämpfbar ist der Bescheid, der darauf beruht: mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht, bei Pensionsleistungen binnen drei Monaten ab Zustellung, unerstreckbar (§ 67 Abs. 2 ASGG; Grundfrist vier Wochen — welche Frist für Ihren Bescheid gilt, nennt dessen Rechtsmittelbelehrung). Das Gericht prüft Ihren Anspruch vollständig neu und holt in der Regel eigene Sachverständigengutachten ein; dort zählt die Schlüssigkeit: Wurden alle Befunde verwertet, jede Diagnose bewertet, das Kalkül nachvollziehbar hergeleitet? Eine fachärztliche Stellungnahme, die Schwächen konkret benennt, gibt Ihrem Vortrag Substanz — den Klageweg erklärt die Seite Invaliditätspension abgelehnt.
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Quellen und Stand
Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf amtliche Normtexte aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS; geltende Fassung, abgerufen 14./15.08.2026): §§ 255 und 273 ASVG (Invalidität/Berufsunfähigkeit, Hälfte-Maßstäbe), § 307g ASVG (Kompetenzzentrum Begutachtung, Standards der Fachgesellschaften — auch in der ab 1. September 2026 geltenden Fassung geprüft), § 67 ASGG (Klage und Fristen). Beschreibungen von Inhalt und typischen Schwächen von Leistungskalkülen sind als ärztliche Erfahrungsaussagen des Autors gekennzeichnet; allgemeine Beschreibungen des Gerichtsverfahrens folgen der gängigen Verfahrenspraxis; der Begriff „Leistungskalkül“ selbst ist ein Praxis-, kein Gesetzesbegriff. Diese Seite ist eine medizinisch-gutachterliche Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Autor: Prim. Priv.-Doz. Dr. Robert Winker, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, habilitiert an der Medizinischen Universität Wien — zur Person. Stand der Seite: 16.08.2026.